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Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Kurzbeschreibung

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Beschreibung

Der Grundsteuer unterliegen zum einen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
  • übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt. Unter "Besondere Hinweise" sind Ausführungen zu dem ab dem Jahr 2025 geltenden Recht enthalten.

Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage keine Berücksichtigung.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Das Verfahren im Einzelnen ist unter "Verwandte Themen" - "Grundsteuer; Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt" dargestellt.

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
 

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen oder Klage einreichen.

Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Beide Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und für die Gemeinde bindend. Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes begründet werden.
 

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 16.02.2022

Weiterführende Links

Hinweise zur Grundsteuerreform

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie genau das Verfahren läuft und was Sie tun müssen, haben wir HIER für Sie zusammengestellt.

Verfügbare Dokumente

1.3 Haushaltssatzung der Stadt Alzenau (PDF, 2.2 MB)

Kontakt

Ltg. Steuern, Gebühren, Beiträge; stellvertr. Ltg. Finanzverwaltung; GF Wohnungsbaugesellschaft
Hanauer Straße 1
63755 Alzenau
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Telefon: 06023 502-320
Raum: 0.11
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Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer; Verbrauchsgebührenabrechnung Abwasser
Hanauer Straße 1
63755 Alzenau
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