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Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften

Kurzbeschreibung

Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Beschreibung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und ihre Sonderbauv die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen wie z.B.

 

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
  • die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
  • die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) oder,
  • die Verkaufsstättenverordnung (VkV) oder
  • die Feuerungsverordnung (FeuV)
  • enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes
  • für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
  • tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
  • die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern

sollen.


Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 01.08.2021