Direkt zu:
Herbstliches Arrangement vor dem Rathaus
Stadtplan Notdienste 📰Formulare PParkplätze 🌄Webcam

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Finden Sie nachfolgend alle Informationen rund um die Neuregelung der Grundsteuer.

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grund-stückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.

Allgemeinverfügung - Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat folgende Allgemeinverfügung vom 30. März 2022 erlassen:

Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung (pdf, 145 kB)

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit

vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Januar 2023

bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie seit dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder im Rathaus der Stadt Alzenau.

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.


Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

HINWEIS!

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung werden Angaben wie die Fläche des Grundstücks, Gebäudeflächen und Angaben zur Art der Nutzung zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) benötigt.

Die Vermessungsverwaltung unterstützt die Eigentümerinnen und Eigentümer dabei und stellt gemäß Art. 10a Abs. 2 BayGrStG im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt zur Verfügung.
Unter folgendem Link der Vermessungsverwaltung finden Sie Informationen mit denen Sie die Bürgerinnen und Bürger bei Anfragen unterstützen bzw. gerne zur Auskunft weiterleiten können:
https://www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html

Kontakt

Joachim Sticksel
Hanauer Straße 1
63755 Alzenau

Telefon06023 502-321
E-MailE-Mail schreiben