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Allgemeiner Sozialer Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst ist der Beratungsdienst des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Unser Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, Eltern und Familien, z. B. in Fragen der Erziehung, bei Trennung- und Scheidung, bei Straffälligkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei akuten Notlagen und in Krisensituationen. Wir bieten Beratung, Information und Vermittlung von weitergehenden Hilfen. Darüber sind wir der Ansprechpartner bei allen tatsächlichen oder vermuteten Gefährdungen des Kindeswohls. Die Gespräche sind vertraulich und kostenlos.

Hilfe bei Trennung und Scheidung

Sie gehen als Paar auseinander, aber Ihr Kind braucht sie beide

Ihr Kind hat ein Recht auf beide Eltern und es braucht beide. Es ist für das Wohl des Kindes unerlässlich, dass Sie auch weiterhin den an deren als Elternteil Ihres Kinders anerkennen und mit ihm zusammenarbeiten. Ihre Trennung als Paar ist auch für Ihr Kind ein einschneidendes Erlebnis. Es ist deshalb notwendig, dass beide Eltern offen und altersgemäß mit ihm darüber sprechen. Versuchen Sie, so deutlich wie möglich zu sein, ohne den anderen Elternteil schlecht zu machen. Ein Kind gerät in jedem Fall in eine ausweglose Situation, wenn Vater und Mutter versuchen, es für sich zu gewinnen und gegen den anderen einzunehmen. Erklären Sie Ihrem Kind, was in Zukunft anders sein wird und wie die Regelungen aussehen, die Sie als Eltern vereinbart haben. Erzählen Sie ihm aber auch, was sich nicht verändern wird, wie z.B. das eigene Zimmer, der Kindergarten, Besuche bei den Großeltern. Dazu gehört auch, dass Ihr Kind angstfrei Stellung nehmen und sagen kann, wie ihm zwischen den streitenden Eltern zumute ist, was es befürchtet und was es sich wünscht.

Elterliche Verantwortung nach Trennung und Scheidung - Wie wird das Sorgerecht aussehen?

Stand Ihnen als Eltern das Sorgerecht bisher gemeinsam zu, so bleiben Sie auch nach der Trennung bzw. Scheidung grundsätzlich beide für Ihr Kind verantwortlich und sind auch beide weiterhin gemeinsam vertretungsberechtigt. Das Sorgerecht liegt nach wie vor bei Ihnen beiden. Die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechtes ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall, auch im Falle der Scheidung. Dem Elternteil jedoch, bei dem Ihr Kind nach der Trennung lebt, steht dann in Angelegenheiten des täglichen Lebens die alleinige Entscheidungsgewalt zu, während in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein Einvernehmen zwischen beiden Elternteilen erzielt werden muss. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind beispielsweise Hausaufgaben, Freizeitgestaltung des
Kindes und Organisation des Alltags. Angelegenheit von erheblicher Bedeutung können z.B. Aufenthalt des Kindes, Einschulung, Schulwechsel, Ausbildung oder religiöse Erziehung sein (§ 1687 BGB).

Gestaltet sich nach der Trennung die weitere gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sehr schwierig, so kann ein Elternteil beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. In diesem Fall bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie zunächst eine Beratung und Vermittlung an. Im Interesse des Kindes soll hierbei eine einvernehmliche Lösung erreicht werden, die eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung überflüssig macht. Sollte der andere Elternteil (und ab 14 Jahren auch das Kind) dem Antrag jedoch nicht zustimmen, so erteilt das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge nur, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 BGB).

Umgangsregeleung

Grundsätzlich gilt: Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Eltern sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§1684 BGB). Auch Großeltern, Geschwister und andere Personen, mit denen das Kind längere Zeit zusammengelebt  hat, haben ein Recht auf Umgang, wenn die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dem Wohl des Kindes dient. Eine allgemein gültige rechtliche oder gar gesetzliche Regelung für den Umgang gibt es nicht. Den Umfang der Besuche festzulegen obliegt der Verantwortung der Eltern. Alle Regelungen müssen jedoch immer wieder dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes angepasst werden. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie bietet auch hier Beratung und Vermittlung an. Sollten sich die Eltern auch auf diesem Weg nicht auf eine Umgangsregelung einigen können, so kann auch das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Besuchszeiten festlegen.

Jugendgerichtshilfe

Wenn junge Menschen straffällig werden, steht ihnen die Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren zur Seite. Sie werden über mögliche Folgen informiert sowie vor, während und nach dem Prozess begleitet. Zudem hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen zu informieren. Sie ist weder Ankläger noch Verteidiger.

Kontakt

Allgemeiner Sozialer Dienst
Celine Krebs
Alfred-Delp-Straße 4
63755 Alzenau
Kernstadt

Telefon06021 394576
Fax06021 394954
E-MailE-Mail schreiben

In Notfällen erreichen Sie den Innendienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes unter Tel.: 06021 394-888

Mo. bis Mi. 8 bis 16 Uhr
Do. 8 bis 17 Uhr
Fr. 8 bis 12 Uhr