Grundsteuer
Nach Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz und § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz haben Kommunen das Recht, von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.
Die Grundsteuer für ein Kalenderjahr errechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Grundsteuer-Hebesatz der Stadt. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt in einem Grundsteuermeßbescheid an den Grundstückseigentümer individuell für jedes Grundstück festgesetzt. Der Hebesatz der Gemeinde wird jedes Jahr in der Haushaltssatzung vom Gemeinderat einheitlich für alle Grundstücke beschlossen. In der Stadt Alzenau beträgt der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) seit 2021 380 v. H.
Sobald der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt (die Stadt erhält einen Abdruck), erlässt die Stadt den Bescheid über die Grundsteuer und zwar ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Erwerb (Kauf, Erbschaft u.a.) bzw. bei einem Neubau auf die Bauvollendung folgt.
Der erste Bescheid über die Grundsteuer gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, solange er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Haushaltssatzung der Stadt Alzenau (pdf, 41kB)