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01.06.2021

Landkreis Aschaffenburg unter Inzidenz unter 50

Für den Landkreis Aschaffenburg hat die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner nun den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Damit gelten ab Samstag, 29. Mai bis auf weiteres die folgenden Bestimmungen, welche in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt sind.

  •  Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken ist weiterhin nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht). Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

  •  Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel sowie Ladengeschäfte mit Kundenverkehr der körperfernen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin unter gleichbleibenden Bedingungen öffnen.

Für alle übrigen Ladengeschäfte ist die Öffnung für einzelne Kunden zulässig, wenn die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Generell ist weiterhin die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig („Click&Collect“).

Für alle Bereiche gelten die Abstandsregelungen sowie für die Kunden die FFP2-Maskenpflicht. Außerdem müssen die Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet haben.

  • Körpernahe Dienstleistungen

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter den eben genannten Voraussetzungen mit den Maßgaben zulässig, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

  • Schulen

Außer in den Ferien findet an allen Schulen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt. An allen übrigen Schulen findet außerhalb der Ferienzeit Präsenzunterricht, soweit dabei ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.

Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.

  • Kindertagesstätten

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen. Schülerinnen und Schüler dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben getestet sind.

  • Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote dürfen weiterhin in Präsenzform stattfinden. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Sofern dieser nicht eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
  2. für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
  3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können weiterhin für Besucher ohne vorheriger Terminbuchung unter den üblichen Voraussetzungen öffnen.

  •  Nächtliche Ausgangssperre

Weiterhin gilt die nächtliche Ausganssperre im Landkreis Aschaffenburg nicht.

Diese Regelungen gelten so lange, bis das Landratsamt Aschaffenburg eine neue Bekanntmachung veröffentlicht.

Hinweis: Soweit ein negatives Testergebnis erforderlich ist, sind geimpfte und als genesen geltende Personen mit negativ Getesteten gleichgestellt.

 

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