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06.04.2022

Aktuelle Meldungen zum Testen und Impfen: Öffnungszeiten des Impfzentrums über die Feiertage

Hier finden Sie laufend aktualisiert gemeinsame Pressemeldungen von Stadt und Landkreis Aschaffenburg

Öffnungszeiten des Impfzentrums über die Feiertage

Das gemeinsame Impfzentrum von Stadt und Landkreis Aschaffenburg behält seine regulären Öffnungszeiten auch über die Osterfeiertage bei. Das Impfzentrum ist geöffnet von dienstags bis samstags jeweils von 8 bis 18 Uhr. Sonntags und montags bleibt das Impfzentrum geschlossen.

Anpassung der Öffnungstage des Impfzentrums

Ab 1. April ändern sich die Öffnungstage des Impfzentrums in Hösbach. Dieses kann dann von dienstags bis samstags jeweils von 8 Uhr bis 18 Uhr besucht werden. An Montagen und Sonntagen wird das Impfzentrum ab April geschlossen sein. Eine Anmeldung ist weiterhin nicht erforderlich. Die Impfstoffe von BioNTech, Moderna, Johnson&Johnson sowie Novavax sind weiterhin in ausreichenden Mengen vorrätig.

Freigabe von Novavax für alle Impfwilligen im Impfzentrum

Ab sofort ist der proteinbasierte Impfstoff von Novavax im gemeinsamen Impfzentrum von Stadt und Landkreis Aschaffenburg in Hösbach für die Grundimmunisierung aller Impfwilligen freigegeben.

Seit der Erweiterung des Impfstoffangebots um Novavax am 3. März 2022 durfte der Impfstoff nach Vorgabe des Bayerischen Gesundheitsministeriums zunächst nur zur Grundimmunisierung derjenigen Impfwilligen verwandt werden, die von einer Impfpflicht betroffen sind.

Zugelassen ist der Impfstoff von Novavax für Personen ab 18 Jahren und geeignet für eine Grundimmunisierung durch eine zweimalige Verabreichung im Abstand von drei Wochen.

Im gemeinsamen Impfzentrum sind damit alle vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoffe im Einsatz. Das Impfzentrum kann weiterhin auch ohne vorige Terminvereinbarung besucht werden. Informationen finden sich wie immer auf www.impfen-ab.de.

Verlängerung des Genesenennachweises nicht möglich

Das Gesundheitsamt kann nicht von geltendem Recht abweichen, um einen länger als 90 Tage geltenden Genesenennachweis auszustellen. In den vergangenen Tagen kam es vermehrt zu Anfragen, einen 180 Tage lang geltenden Nachweis auszustellen.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesrepublik regelt die Gültigkeit der Genesenennachweise mit Verweis auf den vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten, aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Das RKI weißt aus, dass mit Wirkung vom 15. Januar 2022 das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurück liegen darf.

An den Vollzug dieser gesetzlichen Regelung ist das Gesundheitsamt auch vor dem Hintergrund neuester Rechtsprechung - etwa des Verwaltungsgerichts Osnabrück und des Verwaltungsgerichts Ansbach - gebunden.

Die in der Bund-Länder-Konferenz vom 16. Februar 2022 diesbezüglich angekündigte Änderung der Verordnung bleibt abzuwarten.

Genesenennachweise können direkt in Apotheken ausgestellt werden. Auch die niedergelassene Ärzteschaft hat grundsätzlich diese Möglichkeit.

Es wird darauf hingewiesen, dass das RKI diese seit dem 15. Januar 2022 geltende Verkürzung der Genesenennachweise auf 90 Tage nicht für Personen vorsieht, die vor oder nach einer durchgemachten Infektion geimpft wurden. Wer geimpft ist und trotzdem infiziert war, kann also neben seinem Impfzertifikat auch ein 180 Tage geltenden Genesenennachweis führen.

Meldepflicht bei Einreise aus Risikogebieten

Alle Einreisenden aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten haben ihre Einreise gegenüber dem Robert-Koch-Instituts anzuzeigen. Die Registrierung ist online unter https://einreiseanmeldung.de/#/ vor der Reise zu tätigen.

Bei der Registrierung zur digitalen Einreise-Anmeldung können gleich die entsprechenden Nachweise, wie Impfzertifikat, Genesenen-Bescheinigung oder negativer Einreisebefund auf dieser Plattform hochgeladen werden, was dem Gesundheitsamt viel Zeit und erheblichen Nachverfolgungsaufwand spart. Einreisende, welche ihre Registrierung der Digitalen-Einreise-Anmeldung mit dem Hochladen ihrer Nachweisdokumente abgeschlossen und ein gültiges Impfzertifikat oder eine gültige Genesenen-Bescheinigung weitergeleitet haben, unterliegen nach ihrer Rückkehr nicht der Quarantänepflicht.

In Fällen, bei denen keine Corona-Nachweise hochgeladen wurden, ist der Einreisende verpflichtet, diese Dokumente per E-Mail an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.

Zusätzlich kann auch eine Ersatzmitteilung in Papierform bei der Reise mitgeführt werden. Da dieses Formular oftmals bei Grenzkontrollen, zum Beispiel am Flughafen, einbehalten wird, ist es ratsam, bei der Abgabe immer auf eine Kopie zu bestehen.

Einreisen aus Nicht-Risikoländern sind nicht Melde- und Quarantänepflichtig. Ein aktuelles Nachweisdokument wie ein gültiges Impf- oder Genesenen-Zertifikat oder ein maximal 48 Stunden alter negativer Einreisebefund muss allerdings für Kontrollen immer präsent sein.
Unter www.corona-ab.de wird über alle aktuellen Corona-Themen informiert. Hier sind auch unter dem Stichpunkt „Reiserückkehr“ alle wesentlichen Informationen und Formulare zur Corona-Einreise-Verordnung zu finden.

Viertimpfung im Impfzentrum

Gemäß der neuen Vorgabe des Bayerischen Gesundheitsministeriums ist im gemeinsamen Impfzentrum von Stadt und Landkreis Aschaffenburg ab sofort auch eine zweite Auffrischungsimpfung (Viertimpfung) für bestimmte Personengruppen möglich.
Bürgerinnen und Bürger ab 70 Jahren können ohne Termin zu einer zweiten Auffrischungsimpfung in das gemeinsame Impfzentrum nach Hösbach kommen, wenn seit der ersten Auffrischungsimpfung mindestens drei Monate vergangen sind. Für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wird die zweite Auffrischungsimpfung frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung empfohlen.
Es ist hierfür ausreichend Impfstoff von BioNTech und Moderna vorhanden.

Quarantänebescheinigungen nur per E-Mail erhältlich

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Quarantänebescheinigung ausschließlich per E-Mail beantragt und auch ausgestellt werden kann. Es wird gebeten, von einem persönlichen Erscheinen oder einem telefonischen Antrag abzusehen.

Wer eine Absonderungsbescheinigung benötigt, erhält diese nach Quarantäneende auf Antrag vom Gesundheitsamt. Hierzu ist eine E-Mail an Bescheinigungen@Lra-ab.bayern.de mit den folgenden Daten erforderlich:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Wohnadresse
  • Quarantäne-/Isolationszeitraum

Berufstätige Personen, die nach der Allgemeinverfügung „Isolation“ in Absonderung begeben müssen, können die Quarantäne ihrem Arbeitgeber gegenüber auch mit ihrem positiven Testergebnis nachweisen.

Aufgrund der hohen Inzidenzen und der damit verbundenen Auslastung des Gesundheitsamtes kann die Ausstellung einer Quarantänebescheinigung momentan einige Zeit in Anspruch nehmen.

Kinderimpftermine nun auch rein online buchbar

Ab sofort sind Kinderimpftermine auch rein online über https://impfzentren.bayern buchbar. Die Verwaltungssoftware, die der Freistaat Bayern betreibt, macht dies nun möglich. Für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren musste auch nach der Online-Registrierung zunächst noch telefonisch ein Termin gebucht werden. Wie bei allen anderen Impflingen auch, stehen nun also die folgenden Möglichkeiten zur Terminbuchung zur Verfügung:
• online unter https://impfzentren.bayern
• telefonisch unter 0800 58927991
Gleichwohl ist eine vorige Terminvereinbarung auch weiterhin nicht notwendig.

Änderung des Infizierten-Managements im Gesundheitsamt

Ab sofort werden positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig vom Gesundheitsamt telefonisch kontaktiert. Diese Indexpersonen und ihre nicht vollständig geimpften Haushaltsangehörigen haben sich nach Kenntnis des positiven PCR-Testergebnisses selbstständig und unverzüglich in häusliche Isolation zu begeben.

Wie auch zuvor schon entsteht diese Pflicht nicht auf Grund einer gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt, sondern gilt bereits auf Grund der „Allgemeinverfügung Isolation“, die das Bayerische Gesundheitsministerium am 31. August 2021 erlassen und zuletzt am 29. Oktober 2021 geändert hatte.

Dieses Vorgehen hilft dem Gesundheitsamt, sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen, zu fokussieren.

Denn die Corona-Fallzahlen und die Krankenhauseinweisungen von Corona-Patienten sind erheblich gestiegen, so dass eine individuelle Kontaktaufnahme nur noch zeitverzögert möglich wäre. Auch auf Grund der hohen Zahl an Anfragen könnte es hierbei aktuell zu Verzögerungen kommen.

Detailliertere Erläuterungen zum Verhalten bei einem positiven PCR-Testergebnis finden sich auf www.corona-ab.de:
1. Die 14-tägige Isolation ist eigenständig und unverzüglich anzutreten. Zusammenkünfte mit anderen Personen sind untersagt. Auch der Kontakt zu Personen in häuslicher Gemeinschaft soll gemieden werden.
2. Der Fragebogen auf www.corona-ab.de sollte bereits selbstständig ausgefüllt werden. Dieses Online-Formular soll das Telefon-Interview mit positiv getesteten Personen künftig ersetzen.
3. Haushaltsangehörige sind zu informieren: Ungeimpfte haben sich für zehn Tage in Quarantäne zu begeben und können diese ab Tag 7 mit einem negativen Antigen-Schnelltest vorzeitig beenden. Vollständig Geimpfte trifft keine Quarantänepflicht, soweit kontinuierlich keine Symptome auftreten.
4. Bei Symptomfreiheit kann frühestens an Tag 7 seit Beginn der Symptome oder - soweit nie Symptome auftraten - seit Abstrichnahme einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen, um die Isolation bei negativem Ergebnis zu beenden. Dabei sollten seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr auftreten. Termine können unter https://terminvereinbarung-test-ab.de, terminvergabe-gesundheitsamt@lra-ab.bayern.de oder 06021/394-889 vereinbart werden. Im Fall eines positiven Ergebnisses verlängert sich die Absonderung und nach zwei Tagen muss der Test wiederholt werden. Die Absonderung kann nur mit negativem Ergebnis beendet werden.

Zu beachten gilt, dass bei der Virusvariante Omicron andere Regelungen gelten. In diesem Fall wird das Gesundheitsamt definitiv Kontakt zur infizierten Person aufnehmen.

Berufstätige, die sich in Isolation begeben müssen, können dem Arbeitgeber zunächst das positive PCR-Testergebnis als Nachweis erbringen. Wer darüber hinaus eine Absonderungsbescheinigung benötigt, erhält diese nach Ende der Absonderung auf Antrag unter bescheinigung@lra-ab.bayern.de.

Wer auf Grund der Absonderung einen Verdienstausfall erleidet, kann sich zur Entschädigung unter Tel.: 0931 380-5103 oder verdienstausfall@reg-ufr.bayern.de an die Regierung von Unterfranken wenden.

Erwerbstätige Personen, die auf Grund der Betreuung ihrer in Absonderung befindlichen Kinder einen Verdienstausfall erleiden, finden Hilfe aufwww.ifsg-online.de.


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