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Das Schöffenamt in Bayern

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen, die für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Sie kommen bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffengerichten bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte zum Einsatz.

Wir suchen Freiwillige für das Ehrenamt der Schöffinnen und Schöffen!

Ihre Meinung ist wichtig, Ihr gesunder Menschenverstand gesucht und Ihr Gerechtigkeitsempfinden gewünscht. Bewerben Sie sich für das Schöffenamt! Als Schöffin oder Schöffe leisten Sie ein wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, indem Sie sich an der Rechtssprechung beteiligen un die Demokratie stärken. Sie sind ein wichtiger Teil des Gerichtsprozesses - von der Anklage bis zum Urteil. Am Ende des Prozesses urteilen Sie gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld oder Unschuld der Angeklagten sowie die Höhe des Strafmaßes.

Durch die Kombination aus juristischem Sachverstand der Berufsrichter und den Überzeugungen der Schöffinnen und Schöffen wird das Rechtswesen besser und transparenter. Deshalb werden alle fünf Jahre engagierte Menschen gesucht und dieses Jahr findet die nächste Wahl statt. Sie können daran teilnehmen, egal welches Geschlecht oder welchen Bildungsgrad Sie haben. Die Vielfalt ist wichtig und ohne Ihr Engagement geht es nicht!

Haben wir Ihr Interesse geweckt und erfüllen Sie alle Voraussetzungen für das Schöffenamt? Dann bewerben Sie sich bei der Stadt Alzenau mit den nachstehenden Bewerbungsformular bis Mittwoch, 29. März 2023.

Bewerbungsformular Schöffen (docx., 34 kB)

Die Bewerbungsformulare können Sie schriftlich oder per Mail unter alzenau@alzenau.de einreichen. Bei Rückfragen können Sie sich auch telefonisch unter Tel. 06023 502-111, bei Herrn Mathias Simon melden.

Zudem besteht die Möglichkeit, sich im Rathaus, Hanauer Straße 1, Zimmer 1.24 von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr sowie nach individueller Terminvereinbarung in die Bewerberliste aufnehmen zu lassen.

Die amtliche Bekanntmachung der Stadt Alzenau zur Schöffenwahl finden Sie HIER.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.


Wahl der Jugendschöffen

Gemäß § 35 des Jugendgerichtsgesetzes i. V. m. der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration sind für die Jugendschöffengerichte beim Amtsgericht Aschaffenburg und für die Jugendkammer beim Landgericht Aschaffenburg die für die Jahre 2024 bis 2028 benötigten Hauptjugendschöffen und Hilfsjugendschöffen zu wählen.

Die Stadt Alzenau wurde hierzu aufgefordert, je 2 Männer und 2 Frauen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, zu benennen.

Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Das Amt kann nur von Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Unfähig zum Jugendschöffenamt sind:

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt eines Jugendschöffen sollen gem. § 33 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) insbesondere nicht berufen werden:

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die

- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben

oder

- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 (BGBL I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Im Übrigen gilt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration.

Die Aufstellung der Vorschlagsliste erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss beim Landratsamt Aschaffenburg. Die Wahl der Jugendschöffen wird durch den Wahlausschuss des Landgerichts Aschaffenburg durchgeführt.

Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 16. März 2023 bei der Stadtverwaltung Alzenau mit Herrn Mathias Simon, Tel. 06023/502-111 oder E-Mail simon.mathias@alzenau.de in Verbindung zu setzen.

Kontakt

Mathias Simon
Hanauer Straße 1
63755 Alzenau

Telefon06023 502-111
E-MailE-Mail schreiben