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17.05.2021

Meldung aus dem LRA: Landkreis unter Inzidenz von 100

Für den Landkreis Aschaffenburg hat die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner nun den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Damit gelten ab Montag, 17. Mai bis auf weiteres die folgenden Bestimmungen, welche in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt sind:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken ist nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht). Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Sport

Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der obengenannten Kontaktbeschränkung sowie Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.

Freizeiteinrichtungen

Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind nur unter freiem Himmel und für die Sportausübung sowie die praktische Sportausbildung zulässig.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel sowie Ladengeschäfte mit Kundenverkehr der körperfernen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin unter gleichbleibenden Bedingungen öffnen.

Für alle übrigen Ladengeschäfte ist die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („Click&Meet“). Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. Darüber hinaus müssen die Kontaktdaten der Kunden erfasst werden.

Generell ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig („Click&Collect“).

Für alle Bereiche gelten die Abstandsregelungen sowie für die Kunden die FFP2-Maskenpflicht. Außerdem müssen die Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet haben.

Körpernahe Dienstleistungen

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter den eben genannten Voraussetzungen mit den Maßgaben zulässig, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.

Schulen

Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die Mittagsbetreuung an Schulen ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Kindertagesstätten

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote dürfen als Präsenzveranstaltungen stattfinden. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Sofern dieser nicht eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
  2. für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
  3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter den üblichen Voraussetzungen öffnen.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausganssperre gilt im Landkreis Aschaffenburg nicht mehr.

Diese Regelungen gelten so lange, bis das Landratsamt Aschaffenburg eine neue Bekanntmachung veröffentlicht.

 

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