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Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss

Ausschussbesetzung:

  Ausschussmitglieder 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter
Vorsitzender 1. Bürgermeister Helmut Schuhmacher Ralph Ritter
CSU Georg Grebner Martina Stickler Frank Deckert
CSU Klaus Roßmann Nils Hohnheit Harald Ritter
CSU Markus Gollas Laura Schön Nils Hohnheit
CSU Otto Grünewald Helmut Schuhmacher Martina Stickler
Bündnis 90/Die Grünen Claudia Neumann Angela Hardler Eva Botzem-Emge
Bündnis 90/Die Grünen Sabina Prittwitz Tim Höfler Angela Hadler
SPD Anni Christ-Dahm Hans-Dieter Herbert Dr. Wolfgang Röder
FW/PWG Timo Ritter Heike Bauz
Ralph Ritter
FDP Stefka Huelsz-Träger Jeanette Kaltenhauser Frank Deckert
JU Jonas Müller Nils Hohnheit Harald Ritter

Vorberatender Ausschuss:

Festlegung von Erholungs- und Freizeitgebieten,

Grundsatzfragen des Denkmalschutzes,

alle Grundsatzfragen der Landwirtschaft, der Fischerei, der Tierzucht, der Jagdpacht und des städtischen Waldbesitzes. Hierzu zählt auch die Vorbereitung des Forstwirtschaftsplanes, die Jagd-, Fischerei- und Schafweideverpachtung,

Grundsatzfragen des Umweltschutzes und der Abfallwirtschaft,

Grundsatzfragen der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes,

Neuanlage bzw. wesentliche Erweiterung der Friedhofsanlagen

Beschließender Ausschuss:

Behandlung von Bebauungsplänen, Naherholungsplan (Freizeitzentrum), Landschaftsplanung, Agrarstrukturplanung, Grünordnungsplan und Stadt- und Ortskernsanierung einschließlich des Satzungsbeschlusses und der Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauBG im Anschluss an den Aufstellungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbeschluss, der dem Stadtrat vorbehalten ist (§ 2 Ziffer 8 a); die Behandlung aller sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO (örtliche Bauvorschrift mit Bebauungsplan); die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen, ausgenommen den Aufstellungs- und Feststellungsbeschluss, für den der Stadtrat zuständig ist (§ 2 Ziffer 8 b),

Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden/Körperschaften öffentlichen Rechts,

Zustimmung nach § 144 f BauGB von grundsätzlicher Bedeutung (Genehmigung von Rechtsgeschäften u. a. in Sanierungsgebieten),

Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens und Erteilung der Baugenehmigungen für folgende Fälle,

a) Ausnahmen gem. § 31 BauGB Abs. 1 von grundsätzlicher Bedeutung,

b) Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bei erheblichen bzw. einer Vielzahl von Abweichungen vom betreffenden Bebauungsplan,

c) Bauvorhaben im Innenbereich gem. § 34 BauGB, wenn das Kriterium des Einfügens bzw. die Erschließung strittig ist,

d) Bauvorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB von grundsätzlicher Bedeutung,

Vorgenannte Ausführungen a – c gelten in analoger Anwendung für Bauvoranfragen und andere Verfahren (z. B. isolierte Verfahren).

Stellungnahmen zu Verfahren anderer Behörden (z. B. nach ImmSchR, WassR) und Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, von grundsätzlicher Bedeutung,

Entscheidungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24 ff BauGB, soweit die Verwaltung die Ausübung des Vorkaufsrechts empfiehlt,

Entscheidung über alle Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Stadt sowie Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen und Abschluss von Ing. Verträgen von mehr als 25.000 € bis max. 500.000 € im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsansätze, die zum Neubau und zur Unterhaltung von städtischen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen und Plätzen sowie Straßenbaumaßnahmen notwendig sind (vgl. § 12 Abs. 2 Ziffer 2.4 GeschO),

Entscheidung über alle Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Stadt sowie Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen und Abschluss von Ing. Verträgen von mehr als 25.000 € bis max. 75.000 €, soweit diese nicht im Haushaltsplan bereitgestellt sind, die zum Neubau und zur Unterhaltung von städtischen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen und Plätzen sowie Straßenbaumaßnahmen notwendig sind (vgl. § 12 Abs. 2 Ziffer 2.5 GeschO),

Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten in Bauangelegenheiten ab einem Streitwert von mehr als 15.000 Euro, und Abschluss von Vergleichen ab einem Zugeständnis der Stadt von mehr als 12.500 Euro